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Update November 2021

Ab dem 05. November gilt auf Basis der noch gültigen Corona-Schutzverordnung in Sachsen die Vorwarnstufe (LINK). In der Stufe sind zusätzlich private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum nur mit zehn Personen unabhängig von der Anzahl der Hausstände gestattet. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, Geimpfte und Genesene werden nicht mitgezählt.

 

Der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in zertifizierten Gruppen unterliegt im Gegensatz zum sonstigen Sport nicht den Zugangsbeschränkungen nach §7 Absatz 1 und §9 Absatz 1 (3G- und 2G- Regel).

 

Die Kontaktbeschränkungen in der Vorwarnstufe und der Überlastungsstufe sowie die Auflage zur Kontaktnachverfolgung dürften aber zur Anwendung kommen. 

 

Stand Oktober 21:

Der ärztlich verordnete Rehabilitationssport in zertifizierten Gruppen unterliegt im Gegensatz zum sonstigen Sport nicht den Zugangsbeschränkungen nach §7 Absatz 1 und §9 Absatz 1. Die Kontaktbeschränkungen in der Vorwarnstufe und der Überlastungsstufe sowie die Auflage zur Kontaktnachverfolgung dürften aber zur Anwendung kommen.

Allgemeine Informationen zum Sport und zu Gremiensitzungen sind ebenfalls den FAQs des LSB Sachsen (Aktualisierung beachten) zu entnehmen.

 

 

Empfehlung zur Durchführung des Rehabilitationssports unter Corona-Bedingungen

Der DBS hat einen Leitfaden zur Durchführung des Rehabilitationssports unter Corona-Bedingungen erstellt. Dieser wurde an die aktuelle Lage in den Ländern sowie an die aktuellen DOSB-Leitplanken angepasst. Der Leitfaden dient als Empfehlung für Verhaltens-und Hygieneregeln bei der Durchführung des Rehabilitationssports bei Lockerungen von Ausgangs-und Kontaktbeschränkungen. Grundlage für die Zulässigkeit zur Durchführung des Rehabilitationssports bildet jedoch stets die jeweils gültige Verordnung der Landesregierung bzw. die Entscheidung der regionalen Gesundheitsbehörde des Landeskreises vor Ort.

 

 Stand September 21:

Übersicht Sportbetrieb im Rahmen der SächsCoronaSchVO

Grundsatz des unbeschränkten Gestattung des Sportbetriebs für einzelne Bereiche

 

"...

 

• Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations‐ und medizinische Zwecke, die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus‐ und Fortbildung von Lehrkräften zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach Punkt 1 dieser Aufzählung."

 

Diese Betätigungen werden weder durch das Überschreiten der Inzidenzgrenze 35 noch durch Erreichen der Vorwarn‐ oder Überlastungsstufe (§ 8 und § 9 SächsCoronaSchVO) eingeschränkt.

 

Aktuelle Trainingszeiten:

 

Wassergymnastik montags ab 8.30 Uhr 2 Gruppen im WEBALU

Wassergymnastik donnerstags ab 17.45 Uhr 2 Gruppen im WEBALU

Rehasportgruppe Montag 17.45 Uhr in der Landessportschule

Rehasportgruppe Dienstag 8.30 Uhr in der Landessportschule

Rehasportgruppe Mittwoch 9.30 Uhr im Volkshaus : Startverzögerung wegen Baumassnahmen,

wir informieren Sie weiterhin.

 

Wir bitten um Verständnis, daß aufgrund unseres Hygienekonzeptes keine Kurse mehr in den Praxen durchgeführt werden-

Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen.

 

Stand 15. Juli:

Da es aufgrund der Verlängerung des Gültigkeitszeitraumes für Rehasportverordnungen um lediglich 6 Monate im Zuge der Coronapandemie nun verstärkt auftritt, daß neue Rehasportanträge nicht genehmigt werden-nochmal der Hinweis an dieser Stelle-Fortsetzung als Selbstzahler natürlich möglich und herzlich willkommen. Wassergymnastik im WEBALU und weitere Gruppen  outdoor bzw. in der Sportschule Werdau haben teilweise noch Kapazität,

Näheres bitte individuell erfragen unter 03761 88 56 70. 

 

Stand 2. Juni 21: 

 

Hurra, es kann losgehen-WEBALU öffnet mittwochs und donnerstags für Vereine.

"Brainstorming-Termin" zur Absprache der Umsetzung des Hygienekonzeptes u.ä. am MONTAG, d.7.6.18.00 Uhr in der Leipziger Strasse 21, Physiotherapie Schilling. 

Zur Testpflicht:

 

 Die Testpflicht gilt nicht für Personen, die nachweislich über einen vollständigen Impfschutz gegen SARS-CoV-2 verfügen (14 Tage nach letzter Impfung) oder die vor höchstens sechs Monaten von einer SARS-CoV-2-Infektion genesen sind. 

Tagesaktuelle Test dürfen zukünftig nicht mehr in Eigenverantwortung durchführt werden, sondern müssen von einer Teststelle bzw. Testzentrum oder unter Aufsicht desjenigen erfolgen, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (bspw. des Vereinsvertreters der das Training macht).

 

 

 

Stand 8.3.21

INZIDENZWERTE sind ab sofort entscheidend für die Teilnahme am Rehasport.

 

Unter 50 an 5 aufeinander folgenden Tagen:

Gruppen bis 20 Personen im Freien erlaubt.

 

Unter 50 an 14 aufeinander folgenden Tagen (frühestens ab 22.3.):

Kontaktfreier Rehasport im Innenbereich möglich

 

Ein negativer Coronatest wird nicht verlangt.

Derzeit liegt der Landkreis bei etwa 70.

Bis wir eine Öffnung der Landessportschule und des WEBALU erwarten können, wird wohl noch etwas Geduld gefragt sein. Bleiben Sie gesund !

Ihr Rehasportteam des TERZ e.V.

 

 

 Stand 3.3.21:

 Umgang mit Verordnungen

Die gesetzlichen Krankenversicherungen haben sich nun auf eine einheitliche Regelung zur Verlängerung der ärztlichen Verordnung im Rehabilitationssport verständigt. Es gilt für alle Verordnungen, die im Zeitraum vom 16.03.2020 bis 31.03.2021 gültig waren bzw. sind, dass diese automatisch um 6 Monate verlängert werden. 

Für nach dem 31.03.2021 bewilligte Verordnungen gilt die von der Krankenkasse bewilligte Anspruchsdauer.

 

 

Update 30.11.2020

Der Rehasport wird im gesamten Dezember ausgesetzt.

Wir wünschen Ihnen eine ruhige und besinnliche Advents-und Weihnachtszeit, vor allem Gesundheit in diesen besonderen Zeiten.

Auf ein neues, gutes und glückliches Neues Jahr 2021.

 

 

Update 28.10.2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Update 13.7.2020

 

 

 

Wir freuen uns- die Wassergymnastik geht wieder los !

Gern begrüssen wir Sie zu den gewohnten Zeiten montags und donnerstags im WEBALU.

 

 

 

 

Update 04.06.2020

 

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 06. Juni 2020. (LINK)

 

Rehasport im Freien  wird mit den Gruppen :

Werdau:

Montags 17.45 Uhr

Dienstags 9.30  Uhr

Meerane :

Mittwoch 9.30 Uhr

 

weiterhin durchgeführt.

 

Im Innenbereich ab sofort möglich:

Hockergymnastikgruppen in Werdau und Meerane

Yogagruppe in Werdau .

 

...entsprechend Hygienekonzept.

 

Weitere Informationen auf dieser seite, über die Whatsappgruppen und  natürlich in persönlicher Absprache.

Bitte bleiben Sie gesund !

 

Herzliche Grüße

 

Daniela Schilling

 

 

 

 

 

Update 15.05.2020

 

Rehasport  unter Einschränkungen wieder erlaubt

 

Wir teilen Ihnen die weiteren Informationen dazu über die Whatsapp-Gruppen mit !

Angebot für Gruppen wird langsam wieder erweitert.

 

Der Allgemeinverfügung der Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vom 12.05.2020 (Pkt. 13) sind die Auflagen für den Betrieb und Besuch der Sportstätten zu entnehmen:

- Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich alle Personen nach Betreten der Sportstätte bzw. der Einrichtung die Hände waschen oder desinfizieren.

- Es besteht keine Pflicht, Mund-Nasen-Bedeckungen in den Sportstätten bzw. Einrichtungen zu tragen.

-Wassergymnastik noch nicht möglich !

 

 

 

 

Update 04.05.2020

Rehasport und Behindertensport im Freien unter Einschränkungen wieder erlaubt

 

Wir teilen Ihnen die Termine dazu über die Whatsapp-Gruppen mit !

Voraussichtlicher Start: 11.5.2020

 

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 vom 30. April 2020

Die Verordnung vom 30.04.2020, gültig bis einschließlich 20. Mai 2020 basiert nach wie vor auf einer Kontaktbeschränkung und der Vorschrift bzw. Empfehlung einer Mund-Nasenbedeckung im öffentlichen Raum. Es besteht weiterhin ein Versammlungsverbot (§3), mittlerweile aber mit verschiedenen Ausnahmen. Es besteht weiterhin ein Betriebsverbot für Innensportstätten, Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren und Badeanstalten (§5). Ausgenommen sind Außensportstätten zur Nutzung.

Zusätzliche Informationen: Auf der Seite der sächsischen Staatsregierung ist dazu zu lesen, dass keine Sportarten von der Nutzung der Außensportstätten ausgeschlossen sind, solange der Mindestabstand von 1,5 Metern ebenso eingehalten wird, wie die geltenden Hygienevorschriften (S. 11 Punkt 12). Das Training soll in kleinen Gruppen stattfinden und die Händehygiene muss eingehalten werden. Sportgeräte müssen nach dem Training gereinigt werden. Die Frage (in den FAQs) ob Fitnessstudios und Reha-Sportvereine auf Sportplätzen oder in der freien Natur Kurse anbieten dürfen, wenn Hygiene, Abstand und die Empfehlungen des Landessportbundes eingehalten werden, ist mit ja beantwortet. Letzteres ergibt sich allerdings nicht aus der Verordnungen und Vorschriften.

 

Rehasport und Behindertensport im Freien unter Einschränkungen wieder erlaubt

Die Durchführung von Reha und Behindertensport ist damit auf Außensportanlagen und ggf. im Freien möglich.

Auf Außensportanlagen sind folgende Hygieneregeln einzuhalten:

- Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht betreten.

- Bei Sportstätten im Freien dürfen nicht mehr als eine Person pro 20 m² Nutzungsfläche trainieren; der Mindestabstand zwischen Sportlern und Trainern ist in jeder Trainingseinheit sowie den Pausen einzuhalten. Trainingseinheiten mit Mannschaftsspielcharakter sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden.

- Der Mindestabstand zwischen den Personen von mindestens 1,50 Meter ist auch in den Sanitärbereichen unbedingt einzuhalten. Möglichkeiten zum Händewaschen (mit entsprechendem Abstand zueinander) müssen ausgerüstet sein mit Flüssigseife, zum Abtrocknen mit Einmalhandtüchern. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, könnten aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.

- Bei Laufsport ist der Mindestabstand hintereinander zu vergrößern: für schnelles Gehen mit 4 km / h ungefähr 5 m und für Läufer mit 14,4 km / h ca. 10 m.

- Enge Bereichen sind so umzugestalten oder der Zugang zu beschränken, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.

- Trainingsgeräte sind nach der Benutzung zu reinigen.

- Die Sportstätte darf für den Publikumsverkehr nicht geöffnet werden.

 

 

 

 

Alternative Formen des Rehasports

Durchführung des ärztlich verordneten Rehabilitationssports (nach § 64 SGB IX) als Tele-/Online-Angebot während der Covid-19-Pandemie

Aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise und der damit verbundenen Schließung aller Übungsgruppen hat der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen in Abstimmung mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenversicherungen auf Bundesebene mit Wirkung vom 03.04.2020 die Durchführung des Tele-/Online Rehabilitationssports befristet als abrechnungsfähig erklärt . Dies gilt ausschließlich für die Zeit der Corona-Krise. Die nun durch die Krankenkassen getroffene Sonderregelung setzt sich über die derzeit gültigen Bestimmungen der Rahmenvereinbarung einseitig hinweg. Der SBV lehnt grundsätzlich jede Form von Fernangeboten im ärztlich verordneten Rehabilitationssport im Sinne des §64 SGB IX ab, da es extrem selektiv ist und den qualitativen Ansprüchen nicht genügt. Der SBV hält Online-Rehabilitationssport für ungeeignet, jedoch ist es eine Möglichkeit um zumindest einem Teil der Rehabilitationssportler*innen die Weiterführung ihrer bisherigen Angebote zu ermöglichen.

Anmerkung:

Das TELE-Angebot würde vollumfänglich abgerechnet (gegen digitale Unterschrift). Es erfordert eine Vielzahl an technischen Voraussetzungen, die nicht alle unsere Mitglieder zu Hause parat haben.

Deshalb haben wir uns im Verein TERZ e.V. dafür entschieden, Ihnen weiterhin kleine Übungssequenzen per Whatsapp zur Verfügung zu stellen. Da es sich um geschlossene Rehasportgruppen handelt, ergeben sich keine Konflikte seitens DSGVO.

Es wird noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Teilen nicht erlaubt ist!

Diese Variante ist für Sie kostenfrei und wird auch nicht auf Ihre Anzahl der Rehasporteinheiten angerechnet.

Mitglieder, welche sich bisher noch nicht in die Gruppen includiert haben, können sich jederzeit per Mail an mich wenden (physioschilling@web.de ) und werden auf Wunsch hinzugefügt.

LSB-Präsident Ulrich Franzen appelliert an die sächsische Bevölkerung:

 „Wenn Sie es sich leisten können, weiterhin Mitglied in einem Verein zu sein oder sogar zu werden, dann unterstützen Sie bitte gerade jetzt den organisierten Sport! Die vielen Ehrenamtlichen in sächsischen Vereinen leisten Außergewöhnliches – ohne sie wäre unsere Sportlandschaft nicht so groß und vielfältig, wie sie heute ist. Bitte danken Sie es Ihnen, indem Sie auch in schwierigen Zeiten Solidarität zeigen. […]“ Diesem Appell schließt sich der TERZ e.V. vollumfänglich an. Es wird eine Zeit nach dieser Krise geben, in der alle Mitglieder ihrem Sport auch wieder nachkommen wollen und sollen. Dazu müssen die Vereine bestand haben.

Umgang mit Beitragsbuchungen

An dieser Stelle nocheinmal die dringende Bitte, keine Rückbuchungen vorzunehmen.

Wie suchen derzeit nach einer Lösung, Ihnen nach Normalisierung der Situation ein Angebot unterbreiten zu können.

Umgang mit Verordnungen

Die AOK PLUS hat sich dazu entschieden, den Teilnehmer*innen eine Fortführung zu einem späteren Zeitpunkt zu ermöglichen. In dem Zusammenhang wird die Gültigkeit der Verordnungen um die Zeit des Ausfalls aufgrund des Corona-Virus bis zu 6 Monate verlängert. Für die Verlängerung des Genehmigungszeitraumes benötigen die Teilnehmer*innen keine separate Genehmigung seitens der AOK PLUS. Die bis jetzt durchgeführten Einheiten können mit der AOK PLUS auch außerhalb des vereinbarten Intervalls abgerechnet werden.

Die IKK classic verlängert den Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport und Funktionstraining um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, ob die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurden. Alle Leistungserbringer werden nach überstandener Coronakrise über den Verlängerungszeitraum informiert. Leistungserbringer haben einen Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Übungsveranstaltungen. Die IKK classic empfiehlt diese Leistungen unabhängig von den vertraglich geregelten Zwischenabrechnungsterminen abzurechnen, um Liquiditätsengpässe abzumildern.

Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek): Genehmigungsverfahren: Der Bewilligungszeitraum beim Rehabilitationssport wird unbürokratisch um die Zeit der Aussetzung der Übungsveranstaltungen verlängert. Hierzu bedarf es keiner besonderen Antragstellung durch die Versicherten bzw. die Leistungserbringer. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die Versicherten aus Angst vor Ansteckung nicht mehr teilnehmen, die Leistungserbringer die Übungsveranstaltungen abgesagt haben, die Übungsstätten geschlossen wurden oder die Durchführung behördlicherseits untersagt wurde. Die Rehabilitationsträger werden nach überstandener Corona-Krise alle Leistungserbringer-Verbände über den (max.) Verlängerungszeitraum informieren. Zwischenabrechnungen: Die Leistungserbringer haben einen Vergütungsanspruch für die bereits erbrachten Übungsveranstaltungen. Es wird empfohlen, diese Leistungen unabhängig von den vertraglich geregelten Zwischenabrechnungsterminen (in der Regel zum 30.06. und 31.12. d.J.) sofort mit den Krankenkassen abzurechnen, um Liquiditätsengpässe abzumildern. Hinweis: Die Verbreitung des SARS-CoV-2 (Corona-Virus) kann ebenfalls zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei den Krankenkassen und/oder deren Abrechnungsdienstleistern führen.

Deutschen Rentenversicherung Bund: Für Versicherte der DRV Bund werden die festgelegten Fristen für Beginn und Abschluss um 3 Monate verlängert. Es gilt die mit der jeweiligen Verordnung verbundene Zusage der DRV Bund zur Kostenübernahme also grundsätzlich auch bei einem entsprechend späteren Beginn bzw. späterer Fortführung sowie Beendigung. Kann die Durchführung des Rehasports nicht innerhalb der genannten Fristenverlängerung erfolgen (bspw. wenn der Rehasport noch nicht wieder angeboten werden darf), kann eine Abrechnung nur bis zum Ende der genannten Fristverlängerung erfolgen. Eine weitere Verlängerung und Abrechenbarkeit kann nicht erfolgen. Begründet wird dies mit dem maßgeblichen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vorhergehenden medizinischen Rehabilitation. Hingewiesen wird zudem seitens der DRV Bund darauf, dass niemand insbesondere bei chronischen Erkrankungen und Immunschwäche den Rehasport wieder aufnehmen muss. Nicht wahrgenommene Termine bzw. ein erfolgter Abbruch und Nichtwiederaufnahme des Rehasports haben keine Auswirkungen auf spätere Reha- oder Rentenverfahren.

Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland: Die DRV Mitteldeutschland hebt in den kommenden Monaten die Fristen für Beginn und Abschluss bei Verordnungen auf.

Sächsisches Maßnahmenpaket für den Sport

Am 08.04.2020 hat die Sächsische Staatsregierung ein weiteres Maßnahmenpaket beschlossen, um die Folgen der Corona-Krise auch im Bereich des organisierten Sports in Sachsen zu bewältigen. Alle erforderlichen Mittel für die Umsetzung des Pakets bedürfen zunächst noch der Entscheidung des Sächsischen Landtages und einer Konkretisierung.

Auf den folgenden Seiten finden Sie weitere Informationen:

Deutscher Behindertensportverband

Sächsisches Staatsministerium für Soziales

DOSB

 

Der TERZ e.V geht ab dem 16.03.2020 in Kurzarbeit. Die Erreichbarkeit der Geschäftsstelle ist online oder per Whatsapp möglich.

Bitte bleiben SIE GESUND 1

Es grüßen Sie herzlich

Daniela Schilling und Yvonne Ludewig im Namen aller Rehasport-Kursleiterinnen

 

 

 

 

 

 

 

 

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